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Jahresbeiträge ab dem 01.01.2023:

Kind/Jugendliche (von 4. bis 18. Jahre)
Hinweis: Der ElternKindbeitrag wird ab dem 4. Lebensjahr des Kindes in 2 Beiträge gesplittet (Erwachs. + Kindbeitrag)
60,-€
Erwachsene (ab 19. Jahre)
84,-€
Eltern-Kindturnen (Kind bis zu 3 Jahre + 1 Erwachsener)
Hinweis: Der ElternKindbeitrag wird ab dem 4. Lebensjahr des Kindes in 2 Beiträge gesplittet (Erwachs. + Kindbeitrag)
84,-€
Rentner (ab dem 65. Lebensjahr)
66,-€
Zumba®
96,-€
Wettkampfbeitrag:
84,-€
Passiv:
Hinweis: Auf schriftlichen Antrag an mitgliederverwaltung@turnen-woerth.de
36,-€
Beitragszahlung :
Die Beitragszahlung erfolgt 1 x jährlich im Mai für den laufenden Beitragszeitraum. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Beiträge können nur über das SEPA-Lastschriftverfahren gezahlt werden, eine Barzahlung ist nicht möglich.
Alle im Zusammenhang einer Rücklastschrift jedweder Art entstehenden Gebühren sind vom Zahler zu tragen.
Auszug aus der Satzung:

2 Abs. 3: Die Abgabe des Aufnahmeantrages bedeutet die vorläufige Aufnahme im Verein. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn nach zwei Monaten keine Ablehnung erfolgt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 3 Abs. 1: Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins oder einer Abteilung. Die Austrittserklärung ist schriftlich an Vorstandschaft oder Abteilungsleitung zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

§ 3 Abs. 2: Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand/Abteilungsleitung aus dem Verein ausgeschlossen werden: – Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anord- nungen der Organe des Vereines. – Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. – Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interes- sen des Vereines, vereinsschädigendes Verhalten oder großer Unsportlichkeit. – Wegen unehrenhaften Handlungen Rechten und Pflichten der Mitglieder.

§ 5 Abs. 1: Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereines zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 5 Abs. 2: Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins und die dem Verein zu Verfügung gestellten Einrichtungen im Rahmen der angesetzten Übungsstunden zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 5 Abs. 3: Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, … Übungsleiter Folge zu leisten.

§ 6 Abs. 1: Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.